Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen | Liefer- und Zahlungsbedingungen
Informationen gemäß Fernabsatzgesetz
MPEC GmbH
Stresemannstraße 132a
22765 Hamburg
Tel. 040/577 097-60
Fax 040/577 097-89
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Käufe, die über unseren Internetshop und telefonisch getätigt werden.

§ 2 Vertragsabschluss

Die Angebote von MPEC verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Durch Anklicken des Buttons “Bestellung absenden” geben Sie eine verbindliche Bestellung für die im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
Sie erhalten sofort eine Bestätigung per E-Mail, an die in der Registrierung angegebene E-Mail Anschrift. Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit unserer Bestellbestätigung, sondern erst mit Versenden einer Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung der Waren zustande.
Die von MPEC genannten Liefertermine und –fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.

§ 3 Preise und Versandkosten

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Alle Preise sind exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer in Euro. Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise - Irrtum und Druck- bzw. Tippfehler vorbehalten - auf die jeweils abgebildeten Produkte in den Katalogen, Anzeigen und Online-Angeboten gemäß Beschreibung.

§ 4 Zahlung

§ 4.1
Jede bei MPEC eingehende Bestellung wird einer Bonitätsprüfung unterzogen. Falls die Bonitätsprüfung zu einem negativen Ergebnis führt, behält es sich MPEC vor, per Nachnahme oder überhaupt nicht auszuliefern.
Alle Forderungen werden fällig mit Rechnungsstellung und sind ohne Abzug zahlbar.

§ 4.2
Die Bezahlung erfolgt per Nachnahme (bei Bestellungen bis zu € 3.500,-) bei Lieferung und per Kreditkarte bei Auftragsbestätigung. MPEC weist ausdrücklich darauf hin, dass die Deutsche Post zur Bezahlung von Nachnahmesendungen nur Bargeld akzeptiert. Mit Angabe der Kreditkartennummer in der Bestellung ist MPEC ermächtigt, den Kaufpreisbetrag von dem vom Kunden in der Bestellung angegebenen Kreditkartenkonto einzuziehen.

§ 4.3
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist MPEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Europäischen Zentralbank für den Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls MPEC ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist MPEC berechtigt, diesen geltend zu machen. 

§ 4.4
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MPEC anerkannt sind.

§ 4.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung

§ 5.1
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nach Österreich (bei Online-Bestellungen). Lieferungen in andere Länder müssen telefonisch bestellt werden. Lieferungen von MPEC erfolgen unfrei zuzüglich Versandkosten. Die Lieferung erfolgt mit einem Paketdienst/Transportunternehmen nach Wahl von MPEC. 

§ 5.2
Die von MPEC platzierten Angebote gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bei dem Angebot vermerkt ist, nur “solange der Vorrat reicht”. MPEC behält sich wegen der schnellen Weiterentwicklung der technischen Geräte vor, von der Produktbeschreibung abweichende Produkte zum gleichen Preis zu liefern, sofern die im Internet beschriebenen Leistungsdaten und Eigenschaften mindestens erreicht werden. Wenn das bestellte Produkt bzw. ein vergleichbares Produkt nicht verfügbar ist, weil MPEC von seinem Lieferanten nicht mit dem vorgenannten Produkt beliefert werden kann, hat MPEC das Recht, sich von dem Vertrag mit dem Kunden zu lösen. In diesem Falle wird MPEC den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und ihm den evtl. bereits gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.

§ 5.3
Macht höhere Gewalt die Lieferung oder eine sonstige Leistung unmöglich, ist eine Leistungspflicht von MPEC ausgeschlossen; evtl. bereits gezahlte Beträge werden von MPEC unverzüglich erstattet. 

§ 5.4
MPEC kann außerdem die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Kaufvertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Käufers an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Sollte die Zustellung der Ware trotz dreimaligem Versuchs scheitern, erlischt der Kaufvertrag automatisch; evtl. bereits gezahlte Beträge werden von MPEC unverzüglich erstattet.

§ 5.5
Darüber hinaus ist MPEC bei Lieferungsbehinderung von mehr als einer Woche berechtigt, die Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch regional - zu beschränken und die verfügbaren Mengen nach billigem Ermessen auf die Käufer zu verteilen. Wird die Verspätung der Lieferung oder Leistung aufgrund einer der vorgenannten Verzögerungen für den Kunden nachweislich unzumutbar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehender Ansprüche aus dem Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von MPEC. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware weder weiterveräußern noch über die Ware verfügen; insbesondere darf der Kunde Dritten vertraglich keine Nutzung an der Ware einräumen.

§ 7 Rückgaberecht

§ 7.1
Der Kunde ist berechtigt, die Ware binnen vierzehn Tagen gemäß §§ 312d, 356 BGB an die folgende Anschrift auf Kosten von MPEC mit Angabe der Auftragsummer:

MPEC Warenrückgabe
MPEC GmbH
Stresemannstraße 132a
D-22765 Hamburg

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware vollständig mit sämtlichen mitgelieferten Dokumentationen und Zubehörteilen in der Originalverpackung zurückzusenden. Sendet der Kunde ihm mitgelieferte Dokumentationen und Zubehörteile nicht mit, stellt dies eine Verschlechterung der Ware gem. § 8.2 der AGB dar, für die der Kunde Wertersatz leisten muss.

§ 7.2
Die vierzehntägige Frist des § 8.1 der AGBs beginnt mit dem Tage der Übergabe der Ware an den Kunden, jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB.

§ 7.3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde die Ware innerhalb der vierzehntägigen Frist bei der Post zur Versendung aufgibt (§§ 356 Abs. 2 S. 2, 355 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB). 

§ 7.4 MPEC wird vorbehaltlich § 9 der AGBs den Kaufpreis unverzüglich nach Eingang der Ware erstatten.

§ 8 Vom Kunden zu erstattender Wert- und Nutzungsersatz

§ 8.1
Ist der Kunde Vollkaufmann, so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB. 

§ 8.2
Sofern der Kunde von seinem Rückgaberecht gem. § 8 der AGB Gebrauch macht und die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung benutzt hat, hat er den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten.

§ 8.3
Für einen Untergang oder die Verschlechterung der Ware sowie für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Berücksichtigt wird eine Werteinbuße nicht nur an dem Produkt selbst, sondern auch an allen anderen gelieferten und für den Wiederverkauf relevanten Faktoren, insbesondere an der Originalverpackung, Dokumentationen und Zubehörteilen. Die weitergehende Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 8.4
Der vom Kunden zu zahlende Wertersatz wird mit dem zu erstattenden Kaufpreis verrechnet.

§ 8.5
Wegen § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Kunde, da er gem. § 7 der AGB über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, auch dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn der Kunde im Hinblick auf die Ware die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 8.6
Der Kunde hat auch dann Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Der Kunde hat deshalb zwischen Lieferung und Rücksendung der Ware die Ingebrauchnahme der Sache, sofern sie nicht ausschließlich der Prüfung der Ware dient, zu vermeiden. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Ingebrauchnahme der Sache dadurch vermieden werden kann, dass gelieferte Geräte nicht in Betrieb genommen, installiert oder anderweitig verwendet werden. Der Kunde darf keinerlei Handlungen an dem Produkt vornehmen, die nur von vom Hersteller oder von MPEC autorisierten Personen vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehört insbesondere das Aufbrechen bzw. das Entfernen von am Gerät angebrachten Siegeln sowie das Entfernen und Verändern von Seriennummern.

§ 8.7
Dem Kunden obliegt es, vor Rücksendung der Ware einen den Wiederverkauf förderlichen Zustand des Produktes herzustellen, insbesondere die Ware in der vollständigen Originalverpackung samt Innenverpackung und – sofern mitgeliefert – Antistatikhülle zurückzusenden und erkennbare Gebrauchsspuren fachgerecht zu beseitigen.

§ 9 Gewährleistung

§ 9.1
Ein bei Lieferung bereits fehlerhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird MPEC auf Kosten von MPEC durch ein gleichwertiges ersetzen oder fachgerecht reparieren lassen. Vorbehaltlich § 9.2 der AGB kann der Kunde wählen, ob er das Produkt durch ein gleichwertiges ersetzen oder fachgerecht reparieren lässt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

- für Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch
entstanden sind,
- für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen
äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen,
Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung,
Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
MPEC leistet ferner keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner entstanden ist.

§ 9.2
Erfordert die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersetzen des Produktes oder Reparatur) einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen ist, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann –, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von MPEC, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter der vorgenannten Voraussetzung zu verweigern, bleibt unberührt. 

§ 9.3
Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersetzung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, das Produkt auf Kosten der MPEC an die von ihr aufgegebene Anschrift unter Angabe der Auftragsnummer zu versenden.

§ 9.4
Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender Maßgabe: Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Kunde hat keinen Wertersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes im Gewährleistungsfall ferner,
- wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der
Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat,
- wenn MPEC die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat
oder der Schaden auch bei der MPEC eingetreten wäre,
- wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist,
obwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9.5
Der Kunde kann nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels bzw. die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgerechten Zustand des Produktes geführt hat. Der Kunde muss MPEC dabei insgesamt zwei Nachbesserungsversuche einräumen.

§ 9.6 Darüber hinaus können für innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelieferte Produkte auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von diesem eingeräumten Garantie bestehen, die sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.

§ 10 Verjährungsfrist

§ 10.1
Die gesetzliche Gewährleistung von MPEC endet zwei Jahre ab Lieferung.

§ 10.2

Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Durch eine gegebenenfalls vom Hersteller eingeräumte Garantie wird die Verjährungsfrist nach § 10.1der AGB nicht verlängert.

§ 11 Haftung und Schadensersatz

§ 11.1
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MPEC nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet MPEC nicht. 

§ 11.2
Unabhängig von einem Verschulden von MPEC bleibt eine eventuelle Haftung von MPEC bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie unberührt. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch MPEC dar. 

§ 11.3
MPEC ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

§ 11.4
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von MPEC für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 12 Datenschutz

MPEC weist den Käufer darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) von MPEC zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Diese Daten können zum Zweck von Bonitätsprüfungen auch an beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner von MPEC übermittelt werden.

§ 13 Sonstiges

Alle mit MPEC abgeschlossenen Verträge im Sinne von § 2 der AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, es gilt deutsches Recht.

Stand: 11/2003

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